Satzung des Freundeskreises Schiedsrichtervereinigung Main-Taunus e.V.

 

 

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Schiedsrichtervereinigung Main-Taunus“. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein im Taunus eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Schwalbach am Taunus.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs und des Schiedsrichterwesens im Fußballkreis Main-Taunus, sowie die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege. Der Verein fördert den Breiten- und Freizeitsport.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Schulung in Regelkenntnissen (Seminare, Tagungen, Regelabende)
    • Maßnahmen zur Schiedsrichtergewinnung und -erhaltung
    • die Schiedsrichteraus- und -weiterbildung
    • Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit und insbesondere die Fußallvereine im Fußballkreis Main-Taunus
    • Darstellung des Sportes und des Schiedsrichterwesens in der Öffentlichkeit
    • Sportveranstaltungen
  3. Der Verein ist unabhängig; jedoch erfüllt er seine Zwecke in Zusammenarbeit mit der Schiedsrichtervereinigung Main-Taunus im Hessischen Fußball-Verband.

 

 §3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

 §4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die gewillt ist, dem Vereinszweck zu dienen, die Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn der fällige Beitrag bezahlt ist.
  3. Die Mitgliedschat endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
  4. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag des Vorstandes wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und durch die Zustellung wirksam. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitgliedes.

 

 §5 Rechten und Pflichten der Mitglieder

Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte, sowohl in Satzung des Vereins nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, sowie sich für die Durchführung der Aufgaben des Vereins einzusetzen. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig wird, verpflichtet. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

 

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 §7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr ist der Vorstand verantwortlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über das verflossene Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme der Rechnungslegung über das verflossene Geschäftsjahr,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern, sowie zwei Vertretern der Kassenprüfer,
    7. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. Änderung der Satzung,
    10. Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen bzw. Anträge einbringen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, dessen Vorsitzender die Sitzung währen dieser Zeit leitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
  9. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, das seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist, hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Abstimmungen sind offen per Handzeichen durchzuführen. Für die Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer sind bei Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
  11. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  12. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer, den der Versammlungsleiter bestimmt, zu unterzeichnen. Das Protokoll muss alle Anträge und Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind, enthalten.

 

 §8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. e) Beisitzer/in 1
    6. e) Beisitzer/in 2
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei dieser drei genannten vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Zu allen Vorstandssitzungen wird der gesamte Vorstand nach §8 (1) geladen. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Jährlich scheiden drei Vorstandsmitglieder aus und sind neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Nach dem ersten Jahr sind die Vorstandsmitglieder b), d), f); nach zwei Jahren die Vorstandsmitglieder a), b), c) neu zu wählen und dann wieder in der gleichen Reihenfolge alle zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Sollte auch hier Stimmengleichheit eintrete, entscheidet das Los.
  5. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen kommissarisch einsetzen, das in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
  6. Mitglieder des Vorstandes können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, sowie deren Leitung.
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 §9 Buchführung und Kassenprüfung

  1. Über alle Finanzbewegungen ist vom Kassierer Buch zu führen.
  2. Spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt ein Ersetzen analog §8 (5).

 

 §10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

 

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Landkreis Main-Taunus, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Jugendsportes, insbesondere der Gewinnung und Ausbildung von Fußball-Schiedsrichtern zu verwenden hat.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. September 2001 errichtet. Sie tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein im Taunus in Kraft.

 

gez. Alexander Hofmann

gez. Daniel Iaccarino

gez. Irena Jendrasch

gez. Ralf Moser

gez. Peter Ohlberg

gez. Monika Schwarz

gez. Philipp Steyer

gez. Volker Wagner

gez. Kai-Uwe Wehrsich

gez. Peter Willbuck

gez. Lutz Wagner 

 

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